Impressum

Hier finden Sie weitere Informationen und die gesetzlichen Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG) und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV):

Kontaktaufnahme:
Kanzlei Kathrin Mittermaier, Hunkelestraße 67, 81476 München
Telefon +49 (0) 89 / 54 84 99 51
Fax +49 (0) 89 / 54 84 99 38
E-Mail: office@kanzlei-mittermaier.de
Finanzamt München II/III, StNr. 145/213/80404

Rechtsform und Register
Einzelkanzlei

Berufsbezeichnung und zuständige Kammer:
Die Rechtsanwältin der Kanzlei ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglied der
Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München
Telefon: 089/532944-0, Fax: 089 532944-28

Berufshaftpflichtversicherung:
HDI Versicherungs AG, 80339 München

Berufsrechtliche Regelungen:
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsrecht" auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer München (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Bundesrechtsanwaltskammer (schlichtungsstelle{at}brak.de).

Besondere Hinweise in Arbeitsrechtssachen:
In außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Arbeitsgerichtsprozessen erster Instanz (vor den Arbeitsgerichten) besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12 a ArbGG). Somit trägt jede Partei auch im Obsiegensfall jeweils ihre anlässlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten selbst.

Prozesskostenhilfe:
Ist eine Person außer Stande, die Kosten für die Prozessvertretung selbst aufzubringen und besteht auch keine Rechtsschutzversicherung, so besteht evtl. ein Anspruch auf Übernahme der eigenen Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse. Hierzu ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Das entsprechende Formular erhalten Sie über meine Kanzlei.

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